Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten
Service
Schema
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
- sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
- haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art durch selbstständige Dienstleister erbracht:
haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €/Jahr
Handwerkerleistungen:
Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens 1.200 €/Jahr
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben vom 15.2.2010 IV C 4 S 2296-b/07/0003). Zu diesen Tätigkeiten zählt das BMF u.a.:
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
- die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 €/Monat und Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens):
um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, - bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €,
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. (BMF 15.2.2010, IV C 4 S 2296 b/07(0003). Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel. - Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen zählen, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Das BMF zählt darunter auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Tz. 10).
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind u.a. (vgl. auch Anlage I BMF v. 15.2.2010):
- Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
- Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Seit 2009 bedarf es der Feststellung und des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung sowie einer Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Rz. 13),
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter,
- Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen),
- Tagesmutter,
- Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt,
- Wachdienste.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der begünstigten Aufwendungen, höchstens aber 4.000 € pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF 15.2.2010 a.a.O Rz 9).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.
Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen. Als solche gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Rz. 20).
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 15.2.2010 a.a.O):
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (Die Finanzverwaltung rechnet Maßnahmen für die Gartengestaltung zu den Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die Gartenpflege hingegen zu den anderen haushaltsnahen Dienstleistungen (BMF Schreiben vom 15.2.2010). Während die Finanzverwaltung Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung um das selbstgenutzte Wohngebäude regelmäßig nicht als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesehen hat, sah es der Bundesfinanzhof als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neue angelegt wurde oder nur umgestaltet wird (BFH Urteil vom 13.7.11 VI R 61/10). Unter Bezugnahme auf das genannt Urteil können Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu anzulegenden Garten in Anspruch genommen werden.),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen),
- Klavierstimmer,
- Montageleistungen z.B beim Erwerb neuer Möbel,
- Pilzbekämpfung.
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um 1.200 €.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Für Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 müssen Rechnungen nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden, sondern sind nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.
Was ist u. a. sonst noch zu beachten?
Ausschluss der Steuerermäßigung
Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG i.dF. JStG 2010). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG i.dF. JStG 2010).
EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen.
Stand: 18. Juni 2012
Schema
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
- sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
- haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr
Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art durch selbstständige Dienstleister erbracht:
haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, sowie Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €/Jahr
Handwerkerleistungen:
Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens 1.200 €/Jahr
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben vom 15.2.2010 IV C 4 S 2296-b/07/0003). Zu diesen Tätigkeiten zählt das BMF u.a.:
- die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
- die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
- die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 €/Monat und Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens):
um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, - bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €,
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. (BMF 15.2.2010, IV C 4 S 2296 b/07(0003). Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein Zwölftel. - Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen zählen, welche gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Das BMF zählt darunter auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Tz. 10). Haushaltsnahe Dienstleistungen sind u.a. (vgl. auch Anlage I BMF v. 15.2.2010):
- Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
- Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen z. B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Seit 2009 bedarf es der Feststellung und des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit oder des Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung sowie einer Unterscheidung nach Pflegestufen nicht mehr. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Rz. 13),
- Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
- Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter,
- Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst, wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen),
- Tagesmutter,
- Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt,
- Wachdienste.
Die Steuerermäßigung beträgt 20% der begünstigten Aufwendungen, höchstens aber 4.000 € pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF 15.2.2010 a.a.O Rz 9).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.
Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen. Als solche gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Rz. 20).
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 15.2.2010 a.a.O):
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Maßnahmen der Gartengestaltung (Die Finanzverwaltung rechnet Maßnahmen für die Gartengestaltung zu den Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die Gartenpflege hingegen zu den anderen haushaltsnahen Dienstleistungen (BMF Schreiben vom 15.2.2010). Während die Finanzverwaltung Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung um das selbstgenutzte Wohngebäude regelmäßig nicht als Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesehen hat, sah es der Bundesfinanzhof als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neue angelegt wurde oder nur umgestaltet wird (BFH Urteil vom 13.7.11 VI R 61/10). Unter Bezugnahme auf das genannt Urteil können Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu anzulegenden Garten in Anspruch genommen werden.),
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
- Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen),
- Klavierstimmer,
- Montageleistungen z.B beim Erwerb neuer Möbel,
- Pilzbekämpfung.
Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um 1.200 €.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Für Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 müssen Rechnungen nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden, sondern sind nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten, nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der Steuerermäßigung einbezogen werden darf.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.
Was ist u. a. sonst noch zu beachten?
Ausschluss der Steuerermäßigung
Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten, Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen können die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG i.dF. JStG 2010). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG i.dF. JStG 2010).
EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen.
Stand: 18. Juni 2012
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.