Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten - MGS Mandat Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Tätigkeiten

Service
Schema

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
  • sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
  • haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr

Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art durch selbstständige Dienstleister erbracht:
haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen  Beschäftigungsverhältnis, sowie Aufwendungen für die Unterbringung in  einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe  vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €/Jahr

Handwerkerleistungen:
Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens 1.200 €/Jahr

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist  gesetzlich nicht eindeutig definiert. Das Bundesministerium der Finanzen  (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene  Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben  vom 15.2.2010 IV C 4 S 2296-b/07/0003). Zu diesen Tätigkeiten zählt das  BMF u.a.:
  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
  • die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung  besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen  fallen nicht darunter.

Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis

Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:
  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 €/Monat und Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens):
    um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €,
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €,
     Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der  Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des  Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB  IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen  Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich  Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem  Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die  Unfallversicherungsbeiträge, die an den  Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. (BMF 15.2.2010, IV C  4 S 2296 b/07(0003). Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen  Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein  Zwölftel.
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass  das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder  in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des  Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die  Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des  Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt  und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die  nicht zu den handwerklichen Leistungen zählen, welche gewöhnlich durch  Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und für die eine  Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in  Anspruch genommen wird. Das BMF zählt darunter auch geringfügige  Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und  Vermieter (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Tz. 10).
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind u.a. (vgl. auch Anlage I BMF v. 15.2.2010):
  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
  • Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen z. B. durch  Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Seit 2009 bedarf es der  Feststellung und des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit oder des  Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung sowie einer Unterscheidung  nach Pflegestufen nicht mehr. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur  Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege,  Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.  Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch  anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen  aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei  pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die  Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF v.  15.2.2010 a.a.O Rz. 13),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter,
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst,  wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann,  wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und  Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen),
  • Tagesmutter,
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt,
  • Wachdienste.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der begünstigten Aufwendungen,  höchstens aber 4.000 € pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen.  Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt,  kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF  15.2.2010 a.a.O Rz 9).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass  die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem  anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des  Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die  Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des  Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt  und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für  Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im  Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig  davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder  kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder  des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und  Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften  durchgeführt werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im  Rahmen von Neubaumaßnahmen. Als solche gelten alle Maßnahmen, die im  Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung  anfallen. (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Rz. 20).
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 15.2.2010 a.a.O):
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des  Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher,  Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung  mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (Die Finanzverwaltung rechnet  Maßnahmen für die Gartengestaltung zu den Renovierungs-, Erhaltungs- und  Modernisierungsmaßnahmen, die Gartenpflege hingegen zu den anderen  haushaltsnahen Dienstleistungen (BMF Schreiben vom 15.2.2010). Während  die Finanzverwaltung Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung um  das selbstgenutzte Wohngebäude regelmäßig nicht als Renovierungs-,  Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesehen hat, sah es der  Bundesfinanzhof als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neue  angelegt wurde oder nur umgestaltet wird (BFH Urteil vom 13.7.11 VI R  61/10). Unter Bezugnahme auf das genannt Urteil können  Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu  anzulegenden Garten in Anspruch genommen werden.),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen),
  • Klavierstimmer,
  • Montageleistungen z.B beim Erwerb neuer Möbel,
  • Pilzbekämpfung.

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für  Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um  1.200 €.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Für Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008  müssen Rechnungen nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden,  sondern sind nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten,  nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der  Steuerermäßigung einbezogen werden darf.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe  Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für  Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den  Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der  Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung  aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Was ist u. a. sonst noch zu beachten?

Ausschluss der Steuerermäßigung
Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten,  Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen können  die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine  Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist  generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die  zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und  diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG  i.dF. JStG 2010). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher  Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden,  ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG  i.dF. JStG 2010).
EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die  Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der  Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem  sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen.
Stand: 18. Juni 2012

Schema

Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines:
  • sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses
  • haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bei geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB IV
→ Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €/Jahr

Haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art durch selbstständige Dienstleister erbracht:
haushaltsnahe Dienstleistungen in einem nicht geringfügigen  Beschäftigungsverhältnis, sowie Aufwendungen für die Unterbringung in  einem Heim oder zur dauernden Pflege (soweit Kosten mit Haushaltshilfe  vergleichbar), haushaltsnahe Pflege- u. Betreuungsleistung
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €/Jahr

Handwerkerleistungen:
Handwerkerleistung f. Renovierungs-, Erhaltungs-, u. Modernisierungsmaßnahmen, ohne Materialleistungen
→ Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens 1.200 €/Jahr

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist  gesetzlich nicht eindeutig definiert. Das Bundesministerium der Finanzen  (BMF) definiert als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse jene  Tätigkeiten, „die einen engen Bezug zum Haushalt haben“ (BMF, Schreiben  vom 15.2.2010 IV C 4 S 2296-b/07/0003). Zu diesen Tätigkeiten zählt das  BMF u.a.:
  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,
  • die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.

Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung  besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen  fallen nicht darunter.

Steuerermäßigung bei haushaltsnahem Beschäftigungsverhältnis
Aufwendungen für Haushaltshilfen mindern die tarifliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen:
  • bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 400 €/Monat und Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens):
    um 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €,
  • bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen: um 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €,
     Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehört der  Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des  Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S. § 8a SGB  IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen  Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich  Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem  Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die  Unfallversicherungsbeiträge, die an den  Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind. (BMF 15.2.2010, IV C  4 S 2296 b/07(0003). Die Höchstbeträge verringern sich für jeden vollen  Monat, in dem die Haushaltshilfe nicht beschäftigt ist, um ein  Zwölftel.
  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass  das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis in einem inländischen oder  in einem anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des  Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die  Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des  Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt  und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören nur Tätigkeiten, die  nicht zu den handwerklichen Leistungen zählen, welche gewöhnlich durch  Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und für die eine  Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in  Anspruch genommen wird. Das BMF zählt darunter auch geringfügige  Beschäftigungsverhältnisse durch Wohnungseigentümergemeinschaften und  Vermieter (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Tz. 10). Haushaltsnahe  Dienstleistungen sind u.a. (vgl. auch Anlage I BMF v. 15.2.2010):
  • Reinigung der Wohnung (z. B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),
  • Pflege- und Betreuungsleistungen von Angehörigen z. B. durch  Inanspruchnahme eines Pflegedienstes. Seit 2009 bedarf es der  Feststellung und des Nachweises einer Pflegebedürftigkeit oder des  Bezugs von Leistungen der Pflegeversicherung sowie einer Unterscheidung  nach Pflegestufen nicht mehr. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur  Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege,  Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden.  Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch  anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen  aufkommen. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei  pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die  Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF v.  15.2.2010 a.a.O Rz. 13),
  • Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden),
  • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen - abzüglich Erstattungen Dritter,
  • Dienstleistungen wie Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst,  wenn sie auf dem Privatgelände durchgeführt werden. Dies gilt auch dann,  wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z. B. zur Reinigung und  Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen),
  • Tagesmutter,
  • Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt,
  • Wachdienste.

Die Steuerermäßigung beträgt 20% der begünstigten Aufwendungen,  höchstens aber 4.000 € pro Kalenderjahr. Sie ist haushaltsbezogen.  Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt,  kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden (BMF  15.2.2010 a.a.O Rz 9).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass  die haushaltsnahe Dienstleistung in einem inländischen oder in einem  anderen in der Europäischen Union/EWR liegenden Haushalt des  Steuerpflichtigen durchgeführt wird und der Steuerpflichtige für die  Tätigkeiten eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des  Leistungserbringers erfolgt ist. Die Rechnungsbelege müssen aufbewahrt  und auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden können.

Handwerkerleistungen
Als Handwerkerleistungen gelten alle handwerklichen Tätigkeiten für  Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem im  Inland oder einem EU-/EWR-Mitgliedstaat liegenden Haushalt, unabhängig  davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder  kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder  des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und  Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften  durchgeführt werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im  Rahmen von Neubaumaßnahmen. Als solche gelten alle Maßnahmen, die im  Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung  anfallen. (BMF v. 15.2.2010 a.a.O Rz. 20).
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u. a. (vgl. Anlage 1 BMF v. 15.2.2010 a.a.O):
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o. Ä.,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des  Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher,  Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung  mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (Die Finanzverwaltung rechnet  Maßnahmen für die Gartengestaltung zu den Renovierungs-, Erhaltungs- und  Modernisierungsmaßnahmen, die Gartenpflege hingegen zu den anderen  haushaltsnahen Dienstleistungen (BMF Schreiben vom 15.2.2010). Während  die Finanzverwaltung Aufwendungen für die erstmalige Gartengestaltung um  das selbstgenutzte Wohngebäude regelmäßig nicht als Renovierungs-,  Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen angesehen hat, sah es der  Bundesfinanzhof als unbeachtlich an, ob der Garten erstmals neue  angelegt wurde oder nur umgestaltet wird (BFH Urteil vom 13.7.11 VI R  61/10). Unter Bezugnahme auf das genannt Urteil können  Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen auch für einen neu  anzulegenden Garten in Anspruch genommen werden.),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen),
  • Klavierstimmer,
  • Montageleistungen z.B beim Erwerb neuer Möbel,
  • Pilzbekämpfung.

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen
Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Aufwendungen für  Handwerkerleistungen um 20 % der Lohnkosten ohne Material, höchstens um  1.200 €.
Die Leistungen dürfen nicht bar bezahlt, sondern müssen auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden. Für Steuerveranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008  müssen Rechnungen nicht mehr der Steuererklärung beigelegt werden,  sondern sind nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorzulegen.
Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass nur die Arbeitskosten,  nicht hingegen der Materialaufwand in die Berechnung der  Steuerermäßigung einbezogen werden darf.
Wohngeld- bzw. Betriebskosten: Viele haushaltsnahe  Dienst- und Handwerkerleistungen sind in den Betriebskosten für  Wohnungen enthalten. Der Wohnungseigentümer bzw. -mieter kann den in den  Betriebskosten enthaltenen Anteil steuerlich geltend machen, wenn der  Verwalter die Kosten in der Wohngeld- bzw. Betriebskostenabrechnung  aufschlüsselt. Hierzu hat das BMF eine Muster-Bescheinigung entworfen, die von Wohnungsverwaltungen verwendet werden kann.

Was ist u. a. sonst noch zu beachten?

Ausschluss der Steuerermäßigung
Bei Berücksichtigung der Aufwendungen bereits als Werbungskosten,  Betriebsausgabe, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastungen können  die Steuerermäßigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine  Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist  generell für öffentlich geförderte Maßnahmen ausgeschlossen, für die  zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden und  diese tatsächlich in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG  i.dF. JStG 2010). Für Aufwendungen solcher haushaltsnaher  Dienstleistungen, die als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden,  ist die Steuerermäßigung ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG  i.dF. JStG 2010).

EU/EWR-Mitgliedstaat liegender Haushalt des Steuerpflichtigen
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die  Tätigkeiten in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden. Der  Haushalt kann einerseits im Inland, andererseits aber auch in einem  sonstigen EU/EWR-Mitgliedstaat liegen.

Stand: 18. Juni 2012

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0 56 81 / 77 06 - 41
0 56 81 / 77 06 - 55  (Fax)


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Steuerberatung GmbH
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Rudolf-Harbig-Straße 4
34576 Homberg (Efze)
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